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Gefährdungsbeurteilung nach ArbSchG & BetrSichV

Als Arbeitgeber sind Sie verantwortlich für die Sicherheit Ihrer Mitarbeitenden. Dazu gehören
laut Arbeitsschutzgesetz auch ordnungsgemäße Gefährdungsbeurteilungen sowie die Gefährdungsanalyse von Maschinen und anderen elektrischen Betriebsmitteln – auch
als Ausgangspunkt für elektrische Prüfungen nach DGUV V3.

Im Einzelnen bedeutet das, Sie müssen als Arbeitgeber

  • die Gesundheit der Mitarbeitenden erhalten und Arbeitsprozesse zu optimieren
  • Unfälle am Arbeitsplatz aktiv vorbeugen – auch für Dritte

Mit der Gefährdungsbeurteilung werden außerdem die Prüfintervalle für die Sicherheitsprüfungen nach DGUV V3 ermittelt.

Gut zu wissen: 2018 wurden die TRBS Gefährdungsbeurteilung umfassend überarbeitet. Die Neufassung 1111 der technischen Regeln für Betriebssicherheit unterstützt Arbeitgeber nun mit ausführlicheren Erläuterungen und Begriffsbestimmungen bei der Erstellung einer Gefahrenbeurteilung entsprechend § 3 BetrSichV. 

Die Gefährdungsbeurteilung elektrischer Betriebsmittel hat seitdem durch eine fachkundige Elektrofachkraft zu erfolgen. Gemäß den TRBS 1111 muss nicht nur im Gefahrenbereich der Arbeitsmittel die uneingeschränkte Sicherheit für Mitarbeiter sichergestellt werden, auch auf überwachungspflichtigen Anlagen, wie Aufzügen oder Rolltreppen ist jetzt der Schutz dritter
Personen ausdrücklich zu wahren.

Zusammenarbeit ist dennoch wichtig. Bei allen Fachexpertise – eine erfolgreiche Gefährdungsbeurteilung von elektrischen Anlagen kann nur in Zusammenarbeit zwischen den Spezialisten Ihres Betriebes und unseren Elektrofachkräften nach TRBS 1203 erfolgen.

Schließlich sind es Ihre Mitarbeitenden, die täglich mit den zu analysierenden Betriebsmitteln arbeiten. Dadurch sind sie leicht in der Lage, innerbetriebliche und technische Gefährdungen ihrer Arbeitsumgebung zu erkennen.

Risiken, die mit der Elektronik der Anlagen zusammenhängen, können dagegen nur durch eine Elektrofachkraft mit Sachkundenachweis aufgedeckt werden. Auch die Wartung, Prüfung und Installation von elektrischen Betriebsmitteln dürfen ausschließlich von oder in Anwesenheitm einer Elektrofachkraft erfolgen.

 

Gefahrenanalyse und Gefährdungsbeurteilung: Wo liegt der Unterschied?

Bei der Gefahren- oder auch Risikoanalyse, wird geprüft, ob direkt von einem Gerät Risiken ausgehen. Bei der Gefährdungsbeurteilung werden dagegen Risiken beobachtet, die in Zusammenhang mit einem Arbeitsbereich stehen. Daher ist diese Analyse auch in der Regel deutlich umfangreicher.

Welche Gesetze verpflichten mich genau?

Die Gefährdungsbeurteilung ist die verpflichtende Grundlage für des betrieblichen Arbeitsschutzes. Dabei geht es klar aus den Vorgaben folgender Gesetze und
Verordnungen hervor:

  • 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
  • 3 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
  • Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

Auch für Gefährdungsanalyse erwirkt das Arbeitsschutzgesetz nach § 5 ArbSchG die gesetzliche Pflicht, Gefahren zu beurteilen, die sich für Beschäftigte im Zusammenhang mit ihrer Arbeit ergeben.

Arbeitgeber müssen ihren Angestellten sichere Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe zur Verfügung stellen. Im Zuge der dokumentierten Gefährdungsanalyse sind nach dem Arbeits-schutzgesetz möglichen Gefahren zu erfassen. Dazu werden konkrete Schutzmaßnahmen abgeleitet, die eine gefahrenlose Nutzung der Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe sicherstellen.

Und welche Faktoren müssen nun genau bei der Gefährdungsbeurteilung nach dem Gesetz beachtet werden?

Nach § 5 ArbSchG nachkommen müssen Sie bei der Analyse alle potentielle Gefahren und Risiken berücksichtigen, die für Ihr Personal im jeweiligen Arbeitsbereich relevant sind. Dazu gehören vor allem im Betriebsalltag, wie

  • mechanische, thermische und elektrische Gefährdungen
  • Gefährdungen durch physikalische Einwirkungen und Arbeitsbedingungen
  • biologische Arbeitsstoffe, Gefahrenstoffe
  • Brand und Explosionsgefährdungen
  • physische Belastung und psychische Faktoren
Unerlässlich – die Gefährdungsbeurteilung elektrischer Anlagen

Unerkannte elektrische Mängel können unter anderem zu Stromunfällen sowie erheblichen Strom- und Sachschäden führen. Deshalb sollten insbesondere Schaltschränke und stromführende Leitungen regelmäßig auf mögliche Gefahren hin untersucht werden.

Elektro-Prüftechnik.de aus Worms – ihr qualifizierter Partner bundesweit

Wie genau eine Gefährdungsbeurteilung im Einzelnen durchzuführen ist, schreibt die Gesetzgebung des Arbeitsschutzgesetzes nicht vor. Anhand unserer Erfahrung und unserer Kompetenz nimmt das Elektro-Prüftechnik.de Fachpersonal grundsätzlich jedoch folgende Schritte für eine rechtssichere Untersuchung vor:

  • Vorbereitung der Gefährdungsbeurteilung: Untersuchung der Betriebsorganisation durch eine klare Definition der Arbeitsbereiche sowie Personengruppen und deren Tätigkeiten
  • Ermittlung von potenziellen Gefährdungen und Belastungen für die Gesundheit der Beschäftigten nach BetrSichV, ArbSchG und TRBS 1111
  • Beratung bei der Planung, Durchführung und Prüfung geeigneter Schutzmaßnahmen
Unser Service für die Dokumentationspflicht elektrischer Betriebsmittel

Damit Sie die Wirksamkeit Ihrer Schutzmaßnahmen gerichtsfest nachweisen können, ist es notwendig, dass jede einzelne Phase der Gefährdungsbeurteilung elektrischer Betriebsmittel dokumentiert wird.  Das geht ganz klar aus dem ArbSchG hervor und betrifft alle Betriebe mit mehr als elf Mitarbeitenden und ist grundsätzlich für folgende Bereiche vorgesehen:

  • Gefährdungen und Maßnahmen
  • Potentielle Gefährdungsfaktoren
  • Erstellung einer detaillierten Risikomatrix

Das Team von Elektro-Prüftechnik.de unterstützt sie daher auch bei Überprüfung der Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen sowie Fortschreibung der konkreten Gefährdungsbeurteilung. Daraus ergeben sich vor allem folgende Vorteile für Ihr Unternehmen:

  • Rechtssicherheit bei der Erfüllung geltender Vorschriften
  • Reduzierung von kostenintensiven Ausfallzeiten
  • Aktiver Schutz von Arbeitnehmern und Dritten vor potenziellen Gefahren
Wir helfen Ihnen auch bei einer negativen Gefährdungsbeurteilung

Ist die technische Sicherheit von Arbeitsmitteln, Arbeitsstoffen und der Arbeitsumgebung laut Gefährdungsbeurteilung nicht gewährleistet, ist der Arbeitgeber gemäß § 4 ArbSchG verpflichtet, zukünftig für sichere Arbeitsbedingungen sorgen.

Zunächst nehmen wir in einem solchen Fall technische Maßnahmen vor. Führen diese nicht zur Behebung des Risikos, konzentrieren wir uns auf organisatorische Vorkehrungen – oft in Kombination mit personengebundenen Maßnahmen.

Nach jeder getroffenen Maßnahme prüfen wir, ob das identifizierte Risiko auch tatsächlich behoben wurde. Für maximale Sicherheit – rechtssicher und ohne Kompromisse.